Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand: 28. Oktober 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der CoreIT Solutions GmbH (nachfolgend „CoreIT“) und ihren Kunden über die Lieferung von Softwarelizenzen, insbesondere Volumenlizenzen der Microsoft Corporation.
(2) CoreIT handelt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CoreIT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos liefert.
(4) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website von CoreIT sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
(2) Individuelle schriftliche Angebote von CoreIT gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, einen Monat ab Angebotsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist CoreIT an das Angebot nicht mehr gebunden.
(3) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch CoreIT in Textform oder mit der Lieferung zustande.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) CoreIT liefert Lizenzen und die zugehörigen Lizenznachweise. CoreIT ist Handelsunternehmen und nicht Hersteller der gelieferten Software.
(2) Inhalt und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers in der bei Lieferung gültigen Fassung. CoreIT räumt keine weitergehenden Rechte ein, als der Hersteller sie vorsieht.
(3) Beratungsleistungen schuldet CoreIT nur, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart wurden. Produktempfehlungen beruhen auf den Angaben des Kunden zu Menge, Laufzeit und Einsatzland; für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist der Kunde verantwortlich.
(4) Die Prüfung, ob eine Lizenzposition den tatsächlichen Bedarf des Kunden oder seines Abnehmers deckt, obliegt dem Kunden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union setzt die Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferung die rechtzeitige Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraus.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CoreIT anerkannt ist.
(5) CoreIT ist berechtigt, bei Neukunden oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Vorkasse zu verlangen.
§ 5 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt in der Regel elektronisch durch Übermittlung der Lizenzschlüssel, Zugangsdaten oder Lizenznachweise an die vom Kunden benannte Adresse.
(2) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Verzögerungen, die CoreIT nicht zu vertreten hat — insbesondere Verzögerungen beim Hersteller oder Vorlieferanten — verlängern die Lieferfrist angemessen.
(3) Teillieferungen sind zulässig und abrechenbar, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Übermittlung unverzüglich zu prüfen und den Empfang auf Anforderung zu bestätigen.
§ 6 Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von CoreIT.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes an CoreIT ab; CoreIT nimmt die Abtretung an.
§ 7 Nutzungsrechte und Herstellerbedingungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers einzuhalten und seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass Lizenznachweise vollständig und unverändert an den jeweiligen Abnehmer weitergegeben werden. Eine Aufspaltung von Lizenzpaketen ist nur zulässig, soweit die Herstellerbedingungen dies ausdrücklich erlauben.
(3) Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, stellt er CoreIT von Ansprüchen Dritter frei, die hierauf beruhen.
§ 8 Weiterverkauf
(1) Der Kunde erwirbt zum Zwecke des Weiterverkaufs an gewerbliche Abnehmer. Ein Weiterverkauf an Verbraucher ist nur zulässig, soweit die Herstellerbedingungen dies gestatten.
(2) CoreIT tritt gegenüber den Endkunden des Kunden nicht auf und nimmt zu diesen keinen eigenständigen Vertriebskontakt auf. Diese Zusage gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus.
§ 9 Mängelhaftung
(1) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterbleibt die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet CoreIT nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Eigenschaften der Software, die der Hersteller zusagt, sind keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen CoreIT und dem Kunden, sofern CoreIT sie nicht ausdrücklich übernommen hat.
§ 10 Haftung
(1) CoreIT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CoreIT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(4) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei Datenverlust haftet CoreIT nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen der anderen Partei vertraulich, insbesondere Preise, Konditionen, Kunden- und Projektdaten.
(2) Die Pflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und drei Jahre darüber hinaus. Sie entfällt für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
§ 12 Datenschutz
CoreIT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Leipzig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. CoreIT ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Leipzig.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 28. Oktober 2026.